De-Minimis-Beihilfen: neuer Name, altes Spiel
Aus dem Programm für Fuhrparkbetreiber wurde das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“. Ansonsten hat sich in der laufenden Förderperiode 2025 wenig verändert. Um die Termine wird noch gerungen, bei der Auswahl der Berater ist Vorsicht geboten.
An den Begriff „De-Minimis“ musste man sich bei Einführung des gleichnamigen Förderprogramms am 1. Juli 2009 erst einmal gewöhnen. Das Programm basiert auf der EU-weiten De-Minimis-Regelung, die den Mitgliedstaaten ohne Zustimmung der EU-Kommission das Gewähren geringfügiger Beihilfen erlaubt. Seitdem können in Deutschland Fuhrparkbetreiber mit schweren Nutzfahrzeugen Zuschüsse für Maßnahmen zur Effizienzsteigerung beantragen. Das gilt auch für 2025.
Vorgesehen sind 260 Millionen EUR
Seit diesem Jahr trägt das Förderprogramm den Namen „Umweltschutz und Sicherheit“. Die dafür erforderlichen Mittel stammen aus dem Bundeshaushalt, den die neue Bundesregierung jedoch erst noch beschließen muss. Angesichts der geplanten gigantischen Neuverschuldung ist zu erwarten, dass wieder genügend Mittel zur Verfügung stehen werden. Im Haushaltsentwurf sind jedenfalls rund 260 Millionen Euro vorgesehen.
Berechtigt sind alle Güterkraftverkehrsunternehmer im Sinne des GüKG, die Eigentümer oder Halter von Nutzfahrzeugen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sind. Diese müssen in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen sein. Stichtag ist der 1. Dezember 2024.
Maximal 33.000 Euro pro Unternehmen
Der maximale jährliche Förderbetrag richtet sich nach der Größe des Fuhrparks. Pro schwerem Nutzfahrzeug gibt es 2.000 EUR. Bei zehn Fahrzeugen sehen also 20.000 EUR zur Verfügung. Die absolute Obergrenze für die Förderung je Unternehmen liegt jedoch bei 33.000 Euro.
Bei diesen Zuschüssen handelt es sich nicht um eine freundliche Spende des Gesetzgebers, sondern um einen Ausgleich für geleistete Mautzahlungen. Es ist ein Förderprogramm des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM). Dort müssen die Anträge auf Förderung auf elektronischem Weg eingereicht werden. Das BALM hat dafür ein spezielles Portal eingerichtet.
Gefördert werden – wie schon bisher – Ausrüstungsgegenstände, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen im Bereich Umweltschutz und Sicherheit sowie Beratungen zu umwelt- und sicherheitsbezogenen Fragen. Gefördert werden maximal 80 Prozent der jeweiligen Maßnahme. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
Fristen stehen noch nicht fest
Nicht gefördert werden Maßnahmen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind. Gleiches gilt für Fahrzeugkomponenten oder Maßnahmen, die bereits zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehören.
Ab wann das Einreichen von Anträgen möglich sein wird, wird derzeit noch abgestimmt. Fest steht lediglich, dass Anträge bis spätestens zum 31. August 2025 gestellt werden müssen. So lange sollte man aber auf keinen Fall warten, denn beim Verteilen der Gelder gilt nach wie vor das Windhundprinzip. Sobald die Fördertöpfe aufgebraucht sind, werden keine Zuwendungsbescheide mehr erstellt.
Bürokratie schreckt ab
Aus diesem Grund sollte man den Antrag nicht nur frühzeitig, sondern auch sorgfältig ausfüllen. Fehler führen nämlich zum vorläufigen Ablehnen eines Antrags, was wiederum zu großen zeitlichen Verzögerungen führt. Die damit verbundene Bürokratie hat in der Vergangenheit viele Fuhrparkbetreiber davon abgeschreckt, überhaupt einen Antrag zu stellen. Vor diesem Hintergrund bieten inzwischen viele Fördermittelberater ihre Dienste an, die gegen Gebühr den kompletten Papierkram der Antragstellung übernehmen.
Doch dabei ist Vorsicht geboten, denn unter den Beratern gibt es schwarze Schafe. 2023 gab es jedenfalls einen folgenschweren Skandal um Scheingeschäfte. Damals wurden Rechnungen eines eigens von einem Fördermittelberater gegründeten Unternehmens eingereicht. Abgerechnet wurden Schein-Verkäufe und Schein-Mietkäufe. Es kam zu keiner tatsächlichen Anschaffung der geförderten Produkte und Dienstleistungen.
Gefängnisstrafe für Fördermittelberater
Dieser Betrug in über 100 Fällen führte zu einem Schaden von rund 900.000 Euro. Der Fördermittelberater wurde wegen Subventionsbetruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verdonnert. Auch gegen 92 Antragsteller wird wegen Subventionsbetrug ermittelt. Die zu Unrecht ausgezahlten Fördermittel sind verzinst zurückzuzahlen.